Gesetzlich Versicherte

 

Da es sich bei der Osteopathie um eine "zusätz­liche" Leistung handelt, sind einer monetären Partizi­pation der GKV formale Hür­den gesteckt: Die Kassen verlangen grundsätzlich eine ärzt­liche Verord­nung.

 

Informationen zur Kosten­erstattung Ihrer Krankenversicherung

 

Sie möchten sich den Umweg über den Arzt sparen

Da GO-OSTEO den erford­erlichen FCP-Status [1] besitzt, können Sie sich ohne Rezept sofort und vollum­fänglich be­handeln lassen. An den Behand­lungs­kosten ändert sich dadurch nichts. Ohne ärzt­liche Ver­ord­nung verzich­ten Sie aber auf die Mög­lich­keit einer nach­träg­lichen Kosten­erstattung durch Ihre Kasse.

 

Sie möchten nicht auf den Zuschuss Ihrer Kasse verzichten

Mittlerweile gewähren nahezu alle gesetz­lichen Kassen einen Kosten­zu­schuss unter diesen Voraussetzungen:

  1. Der Therapeut ist nachweislich qualifiziert und   Mitglied in einem Berufsverband der Osteopathen und
  2. die Be­hand­lung wurde vorab von einem Arzt veranlasst.

    Die Form der ärztlichen Veranlassung ist nicht einheitlich geregelt. Einige Kassen verlangen eine ärztliche Verordnung (grünes/blaues Rezept), andere begnügen sich mit einer formlosen Empfehlung. Für den letztgenannten Fall kann diese Vorlage verwendet werden.
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form_aerztliche-bescheinigung_v1.pdf
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Die Kostenerstattung funktioniert wie bei einem Privatpatienten: Sie bezahlen die Osteopathie-Rechnung zunächst selbst. Anschließend reichen Sie diese zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Kasse ein.

 

Da die Voraussetzungen, der Leistungsumfang und auch die Abrechnung bei der Extraleistung "Osteopathie" von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich ausfallen, obliegt es jedem Patienten sich vor Behandlungsbeginn eigeninitiativ und hinreichend zu erkundigen.

 

 


[1] First Contact Practitioner = Arzt oder Heilpraktiker